
Satzung
PrÀambel
Die Adipositas stellt ein zunehmend wichtiges Gesundheitsproblem in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie weltweit dar. Als Ursachen fĂŒr ihre Entstehung sind UmwelteinflĂŒsse und Lebensstil in Interaktion mit prĂ€disponierenden genetischen Faktoren anzusehen. Die Folgen der Adipositas sind erhöhte MorbiditĂ€t, MortalitĂ€t, BeeintrĂ€chtigung der LebensqualitĂ€t und Befindlichkeit sowie hohe volkswirtschaftliche Kosten. PrĂ€vention bzw. fachkundige Therapie der Adipositas sind somit nicht nur medizinisch dringend notwendig, sondern stellen auch eine gesundheitspolitische Herausforderung dar.
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft trĂ€gt den Namen „Deutsche Adipositas-Gesellschaft e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts MĂŒnchen eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist MĂŒnchen.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Adipositasforschung und ihrer sozialen, psychologischen und medizinischen Umsetzung. Die Gesellschaft verfolgt ausschlieĂlich und unmittelbar gemeinnĂŒtzige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegĂŒnstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Als gemeinnĂŒtzige Vereinigung verfolgt die Gesellschaft den Zweck, sowohl Wissenschaft und Forschung als auch ihre Anwendung in PrĂ€vention, Diagnostik und Therapie auf dem Gebiet der Adipositas zu fördern und zu vernetzen. Ziel soll auch die Pflege wissenschaftlicher Beziehungen zwischen nationalen und internationalen Forschergruppen sowie die Fortbildung auf dem Gebiet der Adipositas sein. JĂ€hrlich soll mindestens eine Tagung durchgefĂŒhrt werden, auf der Forschungsergebnisse und ihre Anwendung auf dem Gebiet der Adipositas diskutiert werden können.
Der Verein kann zur Erreichung der satzungsgemĂ€Ăen Ziele auch die allgemeine Ăffentlichkeit, Behörden und Institutionen auf Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Adipositas aufmerksam machen und entsprechend Ăffentlichkeitsarbeit leisten.
Zur Verfolgung der satzungsgemĂ€Ăen Ziele können mit Zustimmung des Vorstandes Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Einzelheiten betreffend den Status, die Zusammensetzung und die finanzielle UnterstĂŒtzung der Arbeitsgemeinschaften innerhalb der Deutschen Adipositas-Gesellschaft werden vom Vorstand schriftlich festgelegt.
§ 3 GemeinnĂŒtzigkeit
Die Deutsche Adipositas-Gesellschaft e.V. verfolgt ausschlieĂlich und unmittelbar gemeinnĂŒtzige Zwecke im Sinne des Abschnittes âsteuerbegĂŒnstigte Zweckeâ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tĂ€tig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dĂŒrfen nur fĂŒr die satzungsgemĂ€Ăen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dĂŒrfen keinerlei Gewinne oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhĂ€ltnismĂ€Ăig hohe VergĂŒtungen begĂŒnstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer auf dem Gebiet der Adipositas im Sinne des § 2 tĂ€tig ist. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich ĂŒber den SekretĂ€r/die SekretĂ€rin der Gesellschaft an den Vorstand zu richten, der/die ĂŒber die Aufnahme entscheidet.
Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Der Austritt aus der Gesellschaft ist jederzeit zulĂ€ssig, er ist schriftlich einzureichen. Vorausbezahlte BeitrĂ€ge werden nicht zurĂŒckerstattet. Die Nichtbezahlung des Beitrages nach wiederholter Mahnung wird als AustrittserklĂ€rung angesehen. Die Mitgliedschaft erlischt mit Tod, Austritt oder durch AusschluĂ des Mitgliedes.
Der AusschluĂ eines Mitgliedes kann nur auf schriftlich begrĂŒndeten Antrag durch den Vorsitzenden und nach Anhörung des Betroffenen erfolgen. Der AusschluĂ kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen der Gesellschaft schwerwiegend schĂ€digt.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- der Vorstand,
- der Beirat,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- dem PrÀsidenten/der PrÀsidentin,
- einem VizeprÀsidenten/einer VizeprÀsidentin, der/die zugleich PrÀsident/-in elect ist,
- einem weiteren VizeprÀsidenten/einer weiteren VizeprÀsidentin,
- dem SekretÀr/der SekretÀrin, der/die zugleich Schatzmeister/-in ist,
- dem Mediensprecher/der Mediensprecherin,
- dem/r Past PrĂ€sident/in fĂŒr jeweils 2 Jahre nach Amtszeit als PrĂ€sident/-in
- dem TagungsprÀsidenten/der TagungsprÀsidentin der nÀchsten Jahrestagung,
- dem TagungsprĂ€sidenten/der TagungsprĂ€sidentin der ĂŒbernĂ€chsten Jahrestagung,
- dem TagungsprÀsidenten/der TagungsprÀsidentin der letzten Jahrestagung.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden PrÀsident/-in, die stellvertretenden PrÀsidenten/-innen und SekretÀr/-in.
(2) Der PrĂ€sident/die PrĂ€sidentin vertritt gemeinsam mit einem der stellvertretenden PrĂ€sidenten/-innen oder gemeinsam mit dem SekretĂ€r/-in die Gesellschaft gerichtlich und auĂergerichtlich. Ihre Vertretungsmacht ist insofern eingeschrĂ€nkt, als Handlungen entgegen mehrheitlichen BeschlĂŒssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung unzulĂ€ssig sind. Der SekretĂ€r/Die SekretĂ€rin hat jĂ€hrlich ĂŒber die Einnahmen, Ausgaben und ĂŒber den Stand des Vermögens Rechnung abzulegen. Die Abrechnung ist durch zwei KassenprĂŒfer/-innen zu prĂŒfen, die von der Mitgliederversammlung benannt werden.
(3) Die GeschĂ€fte der Gesellschaft fĂŒhrt der Vorstand. Er gibt sich eine GeschĂ€ftsordnung, die die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder regelt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der HĂ€lfte der Vorstandsmitglieder beschlussfĂ€hig, sofern der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/-innen anwesend ist. Er fasst seine BeschlĂŒsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Sitzung.
(4) Der Vorstand kann einen GeschĂ€ftsfĂŒhrer/-in unter Vertrag nehmen. Zur FĂŒhrung eines Sekretariats, der Verwaltung des Archivs, der Schriftleitung von Druckschriften etc. darf der Vorstand Mitarbeiter zu angemessenen Bedingungen einstellen. Die BegĂŒnstigung irgendeiner Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhĂ€ltnismĂ€Ăig hohe VergĂŒtungen, ist unzulĂ€ssig.
(5) Die Amtsdauer des VizeprĂ€sidenten/der VizeprĂ€sidentin, der/die nicht PrĂ€sident/-in elect ist, des SekretĂ€rs/der SekretĂ€rin und des Mediensprechers/der Mediensprecherin betrĂ€gt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des VizeprĂ€sidenten/der VizeprĂ€sidentin, der PrĂ€sident/-in elect ist, betrĂ€gt zunĂ€chst auch drei Jahre. Danach wird dieser VizeprĂ€sident/-in ohne erneute Wahl fĂŒr weitere drei Jahre PrĂ€sident/-in.
Der amtierende Vorstand schlĂ€gt der Mitgliederversammlung Kandidaten/-innen fĂŒr die Wahlen der VizeprĂ€sidenten/-innen, des SekretĂ€rs/der SekretĂ€rin und des Mediensprechers/der Mediensprecherin vor. WahlvorschlĂ€ge aus der Mitgliedschaft sind bis spĂ€testens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Jahrestagung bei der GeschĂ€ftsstelle einzureichen. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Alle Amtszeiten beginnen und enden – abweichend vom GeschĂ€ftsjahr – jeweils nach der Jahrestagung der Gesellschaft.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder beim Hinzukommen von neuen Vorstandsmitgliedern aufgrund einer SatzungsĂ€nderung kann der bisherige Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied fĂŒr die restliche Amtszeit hinzuwĂ€hlen.
(6) Die TagungsprĂ€sidenten/-innen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewĂ€hlt. In jedem Jahr wird jeweils der TagungsprĂ€sident/die TagungsprĂ€sidentin fĂŒr die ĂŒbernĂ€chste Jahrestagung gewĂ€hlt. Die Amtszeit der TagungsprĂ€sidenten/-innen im Vorstand betrĂ€gt drei Jahre und endet mit der Jahrestagung, die auf die eigene Jahrestagung folgt. Jedes Mitglied des Vorstandes nach kann auch TagungsprĂ€sident/-in sein.
§ 7 Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem Vorstand, den ehemaligen PrĂ€sidenten und 10 von der Mitgliederversammlung gewĂ€hlten Mitgliedern. Vorschlagsrecht fĂŒr die Wahl neuer Beiratsmitglieder hat jedes Mitglied. ZusĂ€tzlich sind die Leiter/-innen der Arbeitsgemeinschaften sind von Amts wegen Mitglieder des Beirates. Von den gewĂ€hlten Mitgliedern scheiden alljĂ€hrlich die zwei amtsĂ€ltesten aus. Eine Wiederwahl ist frĂŒhestens nach einem Jahr möglich.
Der Beirat wird durch den Vorstand einberufen. Er berĂ€t und unterstĂŒtzt den Vorstand. Der Beirat hat zudem die Aufgabe, einen Wahlausschuss bestehend aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/-innen. fĂŒr die Wahl von VizeprĂ€sidenten/-innen, SekretĂ€r/-in und Mediensprecher/-in auf der Mitgliederversammlung einzusetzen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Mitgliederversammlung kann in PrĂ€senz, online oder als Hybrid-Veranstaltung durchgefĂŒhrt werden. Zutritt haben nur Mitglieder der Gesellschaft und vom Vorstand eingeladene GĂ€ste. Die Einladung muss schriftlich vier Wochen vor der Tagung unter BeifĂŒgung der Tagesordnung erfolgen.
Die Tagesordnung muss enthalten:
- Genehmigung der Tagesordnung,
- TÀtigkeitsbericht des Vorstands und Bericht des SekretÀrs/der SekretÀrin
- Bericht der KassenprĂŒfer/-innen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Benennung der KassenprĂŒfer/-innen
- Wahlen fĂŒr den Beirat und den TagungsprĂ€sidenten/der TagungsprĂ€sidentin und gegebenenfalls Festlegung der Kandidaten/-innen fĂŒr die Wahl des Vorstands.
BeschlĂŒsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit (Ausnahmen: SatzungsĂ€nderungen und Auflösung der Gesellschaft, s. dort), in der Regel bei Sachfragen durch offene und bei Personalwahlen durch geheime Abstimmung. Eine schriftliche Beschlussfassung nach in der GeschĂ€ftsordnung festgelegten Regeln ist möglich.
In jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefĂŒhrt, das vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem SekretĂ€r/der SekretĂ€rin zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden ist.
(2) Eine auĂerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein entsprechender, schriftlicher Antrag unter Angabe der gewĂŒnschten Tagesordnungspunkte von mindestens 10 Prozent der Mitglieder an den Vorstand gerichtet wird.
§ 9 BeitrÀge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Preismodell von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird per Abbuchung eingezogen.
§ 10 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Adipositasforschung besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag. Eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist fĂŒr die Ehrenmitgliedschaft erforderlich. Fördernde Mitglieder können alle Personen, private und öffentliche Vereinigungen werden, welche die Ziele der Gesellschaft unterstĂŒtzen. Fördernde Mitglieder haben jedoch kein Wahlrecht.
§ 11 SatzungsÀnderungen
Eine Ănderung der Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag auf SatzungsĂ€nderung, der von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben sein muss, ist 3 Monate vor der nĂ€chsten Mitgliederversammlung unter Angabe der gewĂŒnschten TextĂ€nderungen an den Vorstand zu richten. SatzungsĂ€nderungen können auch vom Vorstand mit Zustimmung des Beirats angeregt werden. Der PrĂ€sident verschickt die ĂnderungsvorschlĂ€ge zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, formale oder redaktionelle Ănderungen, die den Inhalt der Satzung nicht verĂ€ndern, vorzunehmen.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und mit einer Stimmenzahl, die die HĂ€lfte der Zahl sĂ€mtlicher Mitglieder der Gesellschaft ĂŒbersteigt, beschlossen werden. Die Auflösung der Gesellschaft muss in diesem Fall in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufgefĂŒhrt sein.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegĂŒnstigter Zwecke fĂ€llt ihr Vermögen nach Ablauf der im § 51 BGB bezeichneten Sperrfrist dem Bayerischen Roten Kreuz zu, das es unmittelbar und ausschlieĂlich fĂŒr gemeinnĂŒtzige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand
Der Sitz der Gesellschaft ist vereinbarter ErfĂŒllungsort fĂŒr alle zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft bestehenden Rechte und Pflichten. FĂŒr Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern gilt der Sitz der Gesellschaft als ausschlieĂlich vereinbarter Gerichtsstand.
Stand 07.10.2022
Deutsche Adipositas-Gesellschaft e.V.